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Bei der Klärung familienrechtlicher Angelegenheiten steht es im Vordergrund, einerseits Einfühlungsvermögen für die oftmals emotionale Situation der Beteiligten zu haben, andererseits die Interessen der Mandantin bzw. des Mandanten mit dem nötigen Verhandlungsgeschick zu vertreten.
Im Vordergrund sollte hierbei, insbesondere bei gemeinsamen Kindern, eine einvernehmliche, möglichst aussergerichtliche Lösung stehen, welche zum einen kostengünstiger, zum anderen auch in der Regel weniger emotional belastend ist.
Sowohl bei einer strittigen als auch bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie sich im Scheidungsverfahren, unabhängig davon ob Sie oder der Ehegatte diese beantragen, anwaltlich vertreten lassen müssen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht jedoch die Möglichkeit, dass beide Eheleute (aus Kostengründen) durch einen Anwalt vertreten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Einigkeit über die Scheidungsvoraussetzungen besteht und keine Scheidungsfolgesachen zwischen den Eheleuten zu klären sind.
Oftmals besteht jedoch insbesondere im Bereich der Scheidungsfolgen Uneinigkeit zwischen den Eheleute. Hierzu zählen insbesondere die Vermögensaufteilung im Rahmen der Gütertrennung, Unterhaltsansprüche sowie die Regelung bezüglich der gemeinsamen Kinder. Die Scheidungsfolgen können zwischen den Eheleuten aussergerichtlich oder im sogenannten Verbundverfahren gerichtlich geregelt werden, wobei eine aussergerichtliche Lösung stets im Vordergrund stehen sollte.
Gerne können Sie einen Beratungstermin vereinbaren, in welchem wir Sie individuell beraten und über sämtliche Ansprüche sowie die Scheidungsfolgen ausführlich informieren.